Motorradreifen: Freigaben und Unbedenklichkeitsbescheinigungen

Hinweis: dieser Beitrag ist veraltet, HIER geht`s zur neuen Regelung
 
Mit Schreiben vom 01.07.08 hat das Bundesverkehrsministerium (BMVBS) den rechtlichen Sachverhalt im Zusammenhang mit Reifenumrüstungen bei Motorräder erläutert. Hierbei werden vier Fälle von Änderungen an der Bereifung von Motorrädern unterschieden. In allen diesen Fällen ist eine Fahrzeugvorführung bei einem Sachverständigen oder einer Überwachungsorganisation bzw. eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere nicht erforderlich.
  1. Es gibt keine Reifenbindung: Es dürfen alle ECE-geprüften Reifen der vorgeschriebenen Dimension gefahren werden. Es sind keine zusätzlichen Dokumente mitzuführen.
  2. Es gibt eine Reifenbindung: Für die Umrüstung auf ein anderes Reifenmodell/-fabrikat in der vorgeschriebenen Dimension ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von Fahrzeug- oder Reifenhersteller vorhanden und wird mitgeführt.
  3. Es gibt keine Reifenbindung, aber der Fahrzeughalter will bei sonst serienmäßigem Fahrzeugzustand auf eine andere für die Serienfelge zulässige Reifendimension umrüsten: Für die Umrüstung auf eine andere Reifendimension liegt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fahrzeug- oder Reifenherstellers vor. Sie wird mitgeführt. Eine Änderungsabnahme oder Eintragung der geänderten Dimension in die Fahrzeugpapiere ist nicht erforderlich. Die Änderung darf nicht beanstandet werden.*
  4. Eine Reifenbindung für die Serienbereifung ist gegeben, zusätzlich will der Fahrzeughalter bei sonst serienmäßigem Fahrzeugzustand auf eine andere für die Serienfelge zulässige Reifendimension umrüsten. Für die Umrüstung muss vom Reifenhersteller eine Unbedenklichkeitbescheinigung vorliegen. Sie muss mit den übrigen Fahrzeugpapieren mitgeführt werden. Eine Änderungsabnahme oder Eintragung der geänderten Dimension in die Fahrzeugpapiere ist nicht erforderlich. Die Änderung darf nicht beanstandet werden.*

*Die Punkte 3. und 4. wurde auf der 146. Sitzung des Bund-Länder-Fachausschuss Technisches Kraftfahrwesen (BLFA-TK) vom September 2008 revidiert. Dadurch ergeben sich einige Besonderheiten, die teilweise formalen Charakter haben.

In der Praxis entscheidend ist danach auch, wie die Reifenfreigaben / Unbedenklichkeitserklärung der Hersteller formuliert sind. So werden Unbedenklichkeitserklärungen seitens einzelner Prüforganisationen bzw. Prüfer nicht akzeptiert, wenn nicht auf die Abweichung der neuen Reifendimension von der der Typgenehmigung und die Durchführung entsprechender Prüfungen durch den Hersteller hingewiesen wird.
Außerdem wird ein Mitführen der Reifenfreigabe / Unbedenklichkeitserklärung nicht vorgeschrieben, aber empfohlen. Unabhängig von der Regelungen entsprechend Punkt 3 und 4 haben einzelne Überwachungsorganisationen in jüngster Zeit immer wieder die Ansicht vertreten, dass die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges grundsätzlich erlischt, wenn eine abweichende Reifendimension montiert wird.
Dies gelte auch, so die Ansicht, wenn eine Unbedenklichkeitserklärung des Reifenherstellers für die Fahrzeug-Reifen-Kombination vorliegt und alle in dieser Unbedenklichkeitserklärung genannten Auflagen (z.B. Fahrzeug befindet sich im serienmäßigen Zustand entsprechend der ursprünglichen Typgenehmigung) erfüllt sind. In einer Stellungnahme des Verkehrsministeriums von Ende 2016 wurde neuerlich bestätigt, dass die Betriebserlaubnis in diesem Falle entgegen der Ansicht der genannten Prüforganisationen nicht erlischt. Verwiesen wird dabei auf § 19 Abs. 3 Nr. 2 StVZO (§ 19 StVZO „Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis“). Eine neuerliche Begutachtung zur Wiedererlangung der Betriebserlaubnis sowie eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere sind nicht erforderlich. Allerdings sollte die Unbedenklichkeitserklärung zu dieser Fahrzeug Reifen-Kombination mitgeführt werden. Sollte die beschriebene zulässige Umrüstung im Rahmen einer Hauptuntersuchung beanstandet und in der Folge durch den Prüfer ein Erlöschen der Betriebserlaubnis festgestellt werden, ist es sinnvoll und erfolgsversprechend, der Löschung der Betriebserlaubnis schriftlich zu widersprechen.


Zur R1200R gibt es keine Fabrikatsbindung im Fahrzeugschein, auch nicht im CoC (Certificate of Conformity). Toll 🙂

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