Straßenverkehrszulassungordnung (StVZO) und EG/ECE Regelungen

Eintragen oder nicht?

Wo steht das?

Rahmen
§ 30 StVZO // 2002/24 EG
Der Rahmen muss sich im originalen Auslieferungszustand befinden!

  • kein Schweißen
  • kein Bohren
  • kein Verformen
  • Schweißnähte dürfen nicht so poliert werden, dass Material abgetragen wird
  • alle Veränderungen (z.B. Kürzung des Rahmenhecks usw.) müssen “eingetragen” werden

Fußrasten
§§ 30, 61 StVZO
Fußrasten können gegen Zubehörteile getauscht werden.

  • die Anzahl muss der Sitzplatzzahl entsprechen (2 pro Sitz)
  • sie müssen klappbar sein
  • es sollte immer ein Gutachten oder eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) beiliegen ( in dieser muss das Motorrad aufgeführt sein! Außerdem sind dort die evtl. Auflagen, Anbauvorschriften und ggf. ein Hinweis auf eine “Eintragungspflicht” aufgeführt.)

Lenker/Hebel/Griffe
Lenker, Hebel und Griffe können gegen Zubehörteile getauscht werden.

  • alle Zubehörlenker müssen geprüfte Teile sein und werden in Verbindung mit einem Teilegutachten oder einer ABE geliefert.
  • sie müssen evtl. “eingetragen” werden (siehe Gutachten oder ABE).

Bremsen
§§ 30, 19 StVZO // 93/14 EWG
Bremsenteile sind bauartgeprüfte Teile. Sie können
gegen Zubehörteile getauscht werden.

  • Bremsleitungen, z.B. “Stahlflex” -mit oder ohne Kunststoffmantel- sind meistens “eintragungsfrei”, sind aber gem. Einbauvorschrift in der Betriebserlaubnis zu verbauen.
  • Bremsleitungen dürfen nicht verdreht werden, müssen scheuerfrei verlegt und dicht sein.
  • Bremsscheiben, z.B. Wave-Scheiben, haben immer ein Gutachten oder eine ABE und müssen für das entsprechende Motorrad bestimmt sein.
  • Bremsbeläge müssen eine nationale (KBA-Nr.) oder eine internationale (EG- oder ECEKennzeichnung) Zulassung besitzen.
  • Bremsen-(Original)-Ersatzteile (Originalform, genehmigter Nachbau) müssen nicht “eingetragen werden.

Rad/Reifen
§§ 30, 36 StVZO // 97/24 EWG
Immer auf die richtige Größe, Zuordnung und Bezeichnung achten!
(Angaben s. Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil 1)

  • auf den richtigen Reifentyp und Reifengröße achten! Bei Reifenbindung ggf. Herstellerfreigabe via Internet herunterladen und evt. abstempeln lassen
  • bei Tauschfelgen (z.B. PVM, Marchesini usw.) die Zuordnung zum Motorradtyp prüfen und ggf. begutachten lassen!

Seiten-/Hauptständer
61StVZO // 93/31 EWG
Ohne geht´s nicht!

  • ein Seitenständer und/oder ein Hauptständer muss vorhanden sein
  • ein Losfahren mit ausgeklapptem Ständer darf nicht möglich sein
  • der/die Ständer muss/müssen sicher fixiert werden – i.d.R. mittels zweier Federn oder eine Feder in Verb. mit einer Halteklammer oder eine nachgewiesen haltbare Feder (10000 Zyklen)

Spiegel
97/24 EWG
Das Prüfzeichen hilft, ist aber keine Pflicht!

Die Anzahl hängt von der Erstzulassung (EZ) ab:

vor EZ 01.01.1990 (StVZO) 1 links
ab EZ 01.01.1990 unter 100 km/h (StVZO) 1 links
ab EZ 01.01.1990 über 100 km/h (StVZO) 2
ab EZ 17.06.2007 unter 45 km/h (EG) 1 links
ab EZ 17.06.2007 über 45 km/h (EG) 2

Anbringung der Spiegel am Fahrzeug gemäß 97/24 EWG, Anhang III Ziff. 1.3 besagt, dass „Die Rückspiegel so anzubringen (sind), dass der Fahrer von seinem Sitz aus in normaler Fahrhaltung die Fahrbahn hinter dem Fahrzeug übersehen kann.“
Zudem müssen die Rückspiegel vom Fahrer in normaler Fahrhaltung verstellt werden können (Ziff. 3. Anhang).

Beschaffenheit der Spiegel gemäß Ziff. 7.1.1.3 ECE R 81 besagt, dass die Spiegelfläche 69 cm2 betragen muss, wobei der Durchmesser bei runden Spiegeln nicht weniger als 94 mm betragen darf. Bei „nicht runden Rückspiegeln … muss auf der Spiegelfläche ein Kreis mit einem Durchmesser von 78 mm beschrieben werden können“ (Ziff. 7.1.1.3). Der Abstand von der Fahrzeugmitte muss mindestens 280 mm betragen. Im Originaltext heißt es hierzu „passing through the centre of the steering head of the vehicle“ (Ziff. 16.3.1.) Auch der Blickwinkel von Auge zu Spiegel darf 55° (gemessen von der Waagerechten) nicht überschreiten.
Ein runder Spiegel darf nicht größer als 150 mm (Ziff. 7.1.2. ECE R 81) sein und ein rechteckiger Spiegel nicht größer als 120 mm x 200 mm.
Nur konvexe Spiegelgläser sind erlaubt.

Wenn der Spiegel mit einem Prüfzeichen versehen ist, stimmt auch die geforderte Größe von 69 cm2 (nach ECE Zulassung) und er ist somit zugelassen.

Radabdeckung
§ 30, 36a StVZO
Radabdeckung ja oder nein ??

  • für Motorräder besteht national eine Vorschrift zur Radabdeckung (150mm über Achsmitte – Lauffläche kpl. abgedeckt).
  • für Motorräder mit EG-Zulassung ist keine bestimmte Radabdeckung vorgeschrieben.
  • eine übertriebene Radabdeckungsdemontage sollte dennoch vermieden werden. Ergibt sich aus der Veränderung eine Verkehrsgefährdung, kann die Radabdeckung möglicherweise gefordert werden.
  • siehe auch z.B. Anbauvorschrift “Rückstrahler” oder “Schlussleuchten”.

Auspuff-/ Ansauganlage
§§ 19, 30, 49 StVZO // 97/24 EWG
Die Betriebserlaubnis ist erloschen (§19 Abs.2 StVZO: …) wenn sich das Geräuschverhalten verschlechtert.

Kennzeichnung:
Alle Zubehöranlagen für die Straße tragen ein Genehmigungszeichen (KBA-Nr. oder EG- bzw. ECE-Zeichen). Der DB-Eater muss sich im Topf befinden!
Nachweispflicht:
Für die Austauschanlage muss keine Karte oder ein anderes Dokument mitgeführt werden!
Anbau:
Da der Topf oder die Anlage für das jeweilige Motorrad hergestellt wurde, muss er ohne “Umbauarbeiten” angebaut sein. Keine Veränderungen!
Lautstärke:
Wird ein Zubehörtopf im Laufe der Zeit deutlich lauter, so ist der Halter und nicht der Hersteller in der Pflicht!
Ggf. Muss der Topf erneuert werden.

Lichttechnik*
§§ 49a – 54 StVZO // 93/92 EWG
(Nur mit Prüfzeichen)

Begrenzungsleuchten /Standlicht*:

  • nach EG vorgeschrieben, nach StVZO zulässig
  • Anzahl: 1, nach EG auch 2
  • in der Breite: Symmetrisch zur Fz-Längsmitte, nach StVZO nur im Scheinwerfer
  • in der Höhe: 350 – 1200 mm, nach StVZO bis 1500 mm

Abblendlicht:

  • vorgeschrieben
  • Anzahl: 1, nach EG auch 2
  • in der Breite nach EG: bei 2 Scheinwerfer maximaler Abstand zueinander 200 mm, symmetrisch zur Fz-Längsmitte
  • in der Breite nach StVZO: maximal 200 mm zum Fernscheinwerfer, symmetrisch zur Fz-Längsmitte
  • in der Höhe: 500 – 1200 mm, nach StVZO vor EZ 1.1.88 bis 1000 mm

Fernlicht:

  • vorgeschrieben
  • Anzahl: 1 oder 2
  • in der Breite bei 2 Scheinwerfer maximaler Abstand der leuchtenden Flächen zueinander 200 mm
  • in der Höhe: keine besondere Vorschrift
  • blaue Einschaltkontrollleuchte vorgeschrieben, nach StVZO auch Anzeige durch Schalterstellung zulässig.

Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker)*:

  • vorgeschrieben, nach StVZO ab EZ 1.1.62
    • Anzahl: 4Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker)
    • Kennzeichnung vorn: 1, 1a, 1b, 11
    • Kennzeichnung hinten: 2a, 2b, 12
    • in der Breite (min.)
  • nach EG vorn 240mm, hinten 180 mm nach StVZO vorn 340 mm, hinten 240 mm Blinkleuchten an den Lenkerenden (”Ochsenaugen”) zueinander 560 mm
  • in der Höhe: 350 – 1200 mm
  • Einschaltkontrolle nach EG vorgeschrieben, optisch oder akustisch oder beides, nach StVZO zulässig
  • “Ochsenaugen” bei EZ ab 1.1.87 nur i.V.m. zusätzlichen hinteren Blinkern zulässig

*Änderungen in der europäischen Gesetzgebung (UNECE 53.01)

Bezüglich des Standlichts bei Motorrädern ist eine Änderung in der europäischen Gesetzgebung (UNECE) in Kraft getreten. Mit dieser Änderung dürfen nun auch gelbe Positionsleuchten als Alternative für die gegenwärtig verwendeten weißen Positionsleuchten (Standlicht) eingesetzt werden.
Gelbes Positionsleuchtensystem
Vorschrift: UNECE Vorschrift 53.01, Lichtquelleneinbau (Motorräder) Artikel 6.6

Alte Fassung:
6.6. Positionsleuchte vorn
6.6.1. Anzahl, eine oder zwei

Im Jahr 2011 wurde dieser Artikel wie folgt geändert:
6.6. Positionsleuchte vorn
6.6.1. Anzahl, eine oder zwei bei weißer Farbe oder zwei (eine pro Seite) bei gelber Farbe.

Systemkonfiguration: Das System besteht aus den eigentlichen Fahrzeugteilen (Blinker, Scheinwerfer und Schlussleuchten). Neue zusätzliche Bauteile gibt es nicht. Geändert haben sich bei dieser neuen optionalen Positionsbeleuchtung nur die Schaltung, die internen Teile und die Funktionsweise. Die gelben Leuchten werden an der Stelle der gegenwärtigen Blinklichter angeordnet. Folglich wird die Positionierfunktion auch vom Blinksignalgeber ausgelöst. Die gegenwärtige weiße Positionsleuchte am Scheinwerfer wird dadurch abgeschafft. Beim hinteren Positioniersystem treten keinerlei Änderungen ein.

Systembetrieb: Die Positionsleuchten verfügen über eine geringe Helligkeit. Wenn der Blinksignalgeber eingeschaltet ist, schaltet der vordere Signalgeber der gewählten Seite das helle Licht für das Blinklicht im Blinkbetrieb ein, wie dies bei Blinklichtern üblich ist. Wird der Blinksignalgeber wieder ausgeschaltet, bleibt nur die Positionsleuchte mit geringer Helligkeit eingeschaltet. Die Positionsleuchte bleibt eingeschaltet, solange der Blinker blinkt.
(Stand: Juni 2013)

Warnblinkanlage:

  • nach EG: unzulässig an Kleinkrafträdern, zulässig an Krafträdern nach StVZO: zulässig auch an Kleinkrafträdern
  • besonderer Schalter zur synchronen Funktion aller Blinker
  • Einschaltkontrollleuchte vorgeschrieben, nach StVZO mit rotem Licht

Nebelscheinwerfer:

  • Anzahl: 1, nach EG auch 2 zulässig
  • in der Breite:
    • nach EG bei 2: symmetrisch zur Fz-Längsmitte
    • nach StVZO: max. 250 mm von der Fz-Längsmitte, auch auf Sturzbügel erlaubt
  • in der Höhe: max. wie Abblendlicht
  • Schaltung mit Begrenzungs-, Abblend-, Fernlicht
  • Einschaltkontrollleuchte zulässig

Bremsleuchten:

  • vorgeschrieben, nach StVZO erst ab EZ 1.1.88
  • Anzahl: 1, nach EG auch 2 zulässig
  • Anbaulage: mittig
  • in der Höhe: Unterkante (UK) min. 250 mm (nach StVZO min.350 mm), Oberkante (OK) max. 1500 mm

Schlußleuchten:Schlussleuchten

  • vorgeschrieben
  • Anzahl: 1 oder 2
  • Anbaulage: mittig
  • in der Höhe: UK min. 250 mm, OK max. 1500 mm

Kennzeichenbeleuchtung:

  • hinten vorgeschrieben

Rückstrahler hinten:

  • vorgeschrieben, nicht dreieckig
  • Anzahl: 1oder 2
  • in der Höhe: UK min. 250 mm, OK max. 900 mm

Weitere zulässige Leuchten nach EWG:
93/92 EWG Anh. V Nr. 6.8, 6.9, 6.11

  • Nebelschlußleuchte
  • Warnblinkanlage vor EZ17.6.2003
  • seitliche, nicht dreieckige Rückstrahler
  • reflektierende, weiße Reifenflanken
  • Parkleuchten
  • Rückfahrscheinwerfer
  • Nebelschlußleuchte- Warnblinkanlage vor EZ17.6.2003- seitliche, nicht dreieckige Rückstrahler- reflektierende, weiße Reifenflanken- Parkleuchten- Rückfahrscheinwerfer

Meine Anmerkung: Bei einigen Dingen (bspw. Blinkerabstände) stellt sich einem doch die Frage, welche wissenschaftlichen Erkenntnisse dazu bestehen,……es geht einfach nur nach dem kleinsten gemeinsamen Nenner. Und Abweichungen bei der verkehrstechnischen Untersuchung führen dann zu einem „schweren Mangel“, der die Verkehrssicherheit beeinträchtigt!

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