Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern (Reifenfreigaben)

Bisher reichte es aus, vom Reifenhersteller eine gültige Freigabe (Unbedenklichkeitsbescheinigung) für das jeweilige Motorradmodell zu besitzen, um andere Reifengrößen zu fahren, als die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen. Laut einer neuen Regelung des Bundesverkehrsministeriums sollen jedoch in Zukunft diese Neubereifungen nicht mehr zulässig sein, falls sie nicht von einer Prüforganisation wie TÜV, Dekra oder GTÜ begutachtet wurden.


Quelle: BMVI, Vkbl 15-2019

Die nachstehend beschriebene Vorgehensweise hinsichtlich der Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern ist anzuwenden

  1. bei Reifen, die nach dem 31.12.2019 hergestellt werden und
  2. ab dem 01.01.2025 bei allen Reifen.

Als Herstellungsdatum gilt die Angabe (DOT-Kennzeichnung der Kalenderwoche und des Jahres der Produktion) auf dem Reifen.


Bund und Länder haben in Bezug auf die Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern die nachstehend beschriebene gemeinsame Vorgehensweise abgestimmt:

Die Bereifung wird im Rahmen der EU-Typgenehmigung von Krafträdern (Fahrzeugen der Klasse L) gemäß Anhang XV der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen bzw. Kapitel 1 Anhang III der vorangegangenen Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen geprüft. Dabei wird überprüft, ob der Bereich, in dem sich die Rad-/Reifenkombination dreht, groß genug ist, dass bei Verwendung der größten zulässigen Reifen- und Felgenbreiten die Bewegung der Rad-/Reifenkombination im Rahmen der Höchst- und Mindestangaben des Fahrzeug- bzw. Reifenherstellers nicht behindert wird.

Fall 1: Fahrzeuge mit einer EU-Typgenehmigung

Bedingung ist, dass die Reifen über eine entsprechende Bauteilgenehmigung verfügen (UN-Regelung Nr. 75 bzw. früher 97/24/EG Kapitel 1) und das Fahrzeug ansonsten keine Veränderungen aufweist, welche Einfluss auf die Rad/Reifen-Eigenschaften bzw. ihren notwendigen Freiraum haben.

Fall 1a: Gleiche Reifengröße, anderer Reifenhersteller

In der Übereinstimmungsbescheinigung (engl. Certificate of Conformity, COC) bzw. in der Zulassungsbescheinigung (ZB) Teil I ist ein Reifen von Hersteller A eingetragen. Verwendet wird ein typgenehmigter Reifen des Herstellers B der gleichen Reifenbauart mit gleicher Größenbezeichnung, alle übrigen Parameter z.B. Tragfähigkeitskennzahl, Geschwindigkeitskategorie sind gleich oder höherwertig.

Beurteilung:
Dies ist zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt nicht.

Fall 1b: Abweichende Reifengröße innerhalb der freigegebenen Reifengrößen

Verwendet wird ein typgenehmigter Reifen der gleichen Reifenbauart,

  1. der nicht schmaler als der schmalste im COC bzw. in der ZB Teil I genannte zulässige Reifen ist und
  2. der nicht breiter als der breiteste im COC bzw. in der ZB Teil I genannte zulässige Reifen ist und
  3. dessen Abrollumfang gemäß Herstellerangabe (z.B. Reifenkatalog) nicht geringer als der Abrollumfang des im COC bzw. in der ZB Teil I genannten zulässigen Reifen mit dem geringsten Abrollumfang und nicht größer als der Abrollumfang des im COC bzw. in der ZB Teil I genannten zulässigen Reifen mit dem größten Abrollumfang ist und
  4. dessen übrige Reifenparameter z.B. Tragfähigkeitskennzahl, Geschwindigkeitskategorie gleich oder höherwertig sind.

Beurteilung:
Dies ist zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt nicht.

Fall 1c: Abweichende Reifengröße außerhalb der freigegebenen Reifengrößen

Verwendet wird ein typgenehmigter Reifen der gleichen Reifenbauart,

  1. der schmaler als der schmalste im COC bzw. in der ZB Teil I genannte zulässige Reifen ist oder
  2. der breiter als der breiteste im COC bzw. in der ZB Teil I genannte zulässige Reifen ist oder
  3. dessen Abrollumfang geringer als der Abrollumfang des im
  4. COC bzw. in der ZB Teil I genannten zulässigen Reifens mit dem geringsten Abrollumfang oder größer als der Abrollumfang des im
  5. COC bzw. in der ZB genannten zulässigen Reifens mit dem größten Abrollumfang ist.

Beurteilung:
Dies ist nicht zulässig. Gemäß §19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis des Kraftrads, sofern kein Nachweis über die Zulässigkeit der Änderung gemäß §19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO vorliegt oder die in den vorgenannten Nachweisen eventuell aufgeführten Auflagen und Hinweise nicht beachtet wurden (siehe weiter zu beachtende Erläuterungen unter dem Punkt Schlussfolgerung).

Fall 2: Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung oder veränderte Fahrzeuge

Bei Fahrzeugen, die nicht EU-typgenehmigt sind (z.B. Genehmigung nach § 20 o. § 21 StVZO) oder an denen relevante Veränderungen, die Einfluss auf die Rad-/Reifen- Eigenschaften bzw. ihren notwendigen Freiraum haben, vorgenommen wurden, wird ein Reifen verwendet, der nicht in der ZB Teil I genannt ist.

Beurteilung:
Dies ist nicht zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt gemäß §19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO, sofern kein Nachweis über die Zulässigkeit der Änderung gemäß §19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO vorliegt oder die in den vorgenannten Nachweisen eventuell genannten Auflagen und Hinweise nicht beachtet wurden (weiter zu beachtende Erläuterungen siehe Punkt Schlussfolgerung).

Schlussfolgerung:

Erlischt gemäß Fall 1c oder Fall 2 durch die Verwendung abweichender Rad-/Reifenkombinationen die Betriebserlaubnis eines Kraftrads, so ist ein entsprechender Nachweis nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO bzw. eine Begutachtung gemäß § 19 i. V. m. § 21 StVZO erforderlich. In diesem Zusammenhang muss die Einhaltung aller betroffenen Vorschriften (z. B. bezgl. des Reifenfreiraums, der Genauigkeit der Anzeige des Geschwindigkeitsmessers) bestätigt werden. Da solche Prüfungen (z. B. auf Freigängigkeit) im Rahmen der Genehmigung des Reifens nach der UN-Regelung Nr. 75 auf Grund der zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhandenen Fahrzeugzuordnung nicht vorgesehen sind, stellt die alleinige Genehmigung eines Reifens nach der UN-Regelung Nr. 75 in einem solchen Fall keinen ausreichenden Nachweis im Rahmen einer Änderung nach § 19 Abs. 3 StVZO dar. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, z. B. durch den Reifenhersteller, ist kein Nachweis
im Sinne des § 19 Abs. 3 StVZO.


Da es aus der bisherigen Praxis der Unbedenklichkeitsbescheinigungen (UBB) der Reifenhersteller keine Sicherheitsbedenken gibt, ist natürlich fraglich, warum jetzt die UBB nicht mehr gelten soll oder plötzlich ein Risiko darstellt.
Daher dieser offene Brief der Industrieverbände an das BMVI:

„……
bezugnehmend auf die oben genannte Veröffentlichung im Verkehrsblatt Heft 15-2019 zum Thema „Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern“, haben die sich für betroffenen Verbände BRV (, WDK und IVM einige Fragen und Forderungen zur Interpretation und Umsetzung in der Praxis ergeben. Diese möchten wir Ihnen, mit der Bitte um Klärung bzw. Stellungnahme, weiterleiten.

Gerne stehen die genannten Verbände zu einem offenen Austausch mit den relevanten Abteilungen des BMVI und der Technischen Prüforganisationen zur Verfügung, um eine möglichst klare und transparente Information an unsere Mitglieder und Kunden weitergeben zu können. Nach unserer Auffassung hat sich die bisher existierende Vorgehensweise, in Bezug auf die Einsatz- und Um-/Bereifungsmöglichkeiten bei Krafträdern, in der Praxis bewährt und uns sind bis dato auch keinerlei sicherheitsrelevante Auffälligkeiten zur Kenntnis gelangt.

Der hohe personal- und kostentechnische Aufwand, der von den maßgeblichen Herstellern von Motorradreifen und Fahrzeugherstellen für die Erstellung von Bescheinigungen bezgl. der Unbedenklichkeit/Eignung für individuelle Rad-/Reifen- und Fahrzeug-Kombinationen betrieben wird, stellt aus unserer Sicht einen aktiven und sehr verantwortlichen Beitrag zur Verbrauchersicherheit dar. Vor diesem Hintergrund ist es unser Anliegen, einen vergleichbaren Sicherheitsstandard im Rahmen der neuen Verlautbarung abzusichern und die erforderlichen Prozesse bzw. Regularien eindeutig zu definieren.

Um eine zeitnahe Information an alle betroffenen Parteien gewährleisten zu können, ersuchen wir Sie höflich um eine Rückmeldung/Klärung bis zum 31.Oktober 2019.

Gezeichnet: Hans-Jürgen Drechsler (Geschäftsführer BRV)
Christoph Gatzweiler (Ressortleiter Technik IVM)
Stephan Rau (Technischer Geschäftsführer WDK)

Fragen an das BMVI zur Verlautbarung des Vkbl 1519

BMVI: Unbedenklichkeitsbescheinigungen (UBB) oder Serviceinformation haben keine rechtliche Relevanz. Die kostenlosen UBBs und Serviceinformationen sind aktiver Verbraucherschutz der Industrie!

1. Zu Fall 1a): Wie ist der Sachverhalt, wenn ein Fzg. mit einem nicht erforderlichen LI und/oder SI zugelassen wurde. Darf das Fzg. mit einem niedrigerem LI und /oder SI (technisch ausreichend) aus-/nachgerüstet werden? (Siehe Analogie Pkw/Lkw)

2. Zu Fall 1a): Sind von dieser Regelung auch ein Wechsel von / zu Radial- und Diagonalbereifung (Gleiche Dimension) betroffen und ohne Eintragung möglich?

Bsp.: Wenn für ein Fzg. M+S markierte Bereifung nur in einer anderen Bauart (M+S nur Diagonalreifen) verfügbar ist?

Beispieldimension: 150/70 R 17 69V TL

Soll ersetzt werden durch, alternative:
a) 150/70 B 17 69V TL
b) 150/70 – 17 69R TL M+S
c) 150/70 R 17 69R TL M+S

Wie wird ohne UBB sichergestellt, dass alle anderen am Markt erhältlichen Reifen der gleichen Dimension in Bezug auf Performance passen?

3. Zu Fall 1c) und 2.): Auf welcher Basis werden zukünftig die technischen Dienste neue Reifenkombinationen eintragen? UBB? Eigene Tests? Teilegutachten? Und wer haftet im Schadensfall?

Wenn UBB, dann nach welchen Vorschriften? Wie ist mit UBB bzw. Bestätigungen alternativen Reifengrößen von Fahrzeugherstellern in allen Fällen umzugehen?

4. Gelten herstellerseitige Fabrikats- & Profilbindung (FB) (aus Fzg.-Sicherheitsgründen) in allen Fällen weiterhin, und wie kann dies von nachträglich hinzugefügten Eintragungen von Reifenfabrikaten unterschieden werden? Ziel muss sein: UBB als Grundlage.

5. Was ist zukünftig der rechtliche Status der UBB und Service-Informationen (ab 1.1.2020).

Was passiert mit den über 7000 im Markt befindlichen UBBs ab 1.1.2020?

Forderungen:
1. Es dürfen bei Eintragung der Umbereifung (Fall 1c und Fall 2) keine Fabrikate/Profilausführungen eingetragen werden, da dies einer direkten Fabrikatsbindung gleichkommt. Aus der Praxis ist bekannt, dass oft bei Eintragungen ein Fabrikat mit eingetragen wird – dies ist nicht zulässig. UBB sollte aber aus Sicherheitsgründen weiter Bestand haben, dies in Kombination mit der eingetragenen Reifendimension.

2. Ab 1.1.2020 keine Eintragung für Reifen, die vor Woche/DOT 0120 produziert wurden: hierzu muss eine explizite Verlautbarung des BMVI geben. Zusätzlich dürfen für Fzg. ohne FB keine Eintragungen vorgenommen werden. Es müssen weiterhin die UBB gelten.

3. Exakte, bundeseinheitliche Prüfvorschriften müssen erstellt werden (TÜV-Merkblatt/Verfahrensanweisung). Welche Art der Abnahme soll/muss durchgeführt werden? Kostenlimitierung im Sinne des Verbrauchers.

4. wdk-Leitlinie zur Umrechnung Zoll zu Metrisch als offizielle Grundlage (BMVI) für die Umtragung von Zoll-Dimension auf metrische Dimension einführen/umsetzen.“


to be continued……
mopedreifen.de Startseite runter rollen bis zum Video „TÜV-Änderungen 2020“.

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